Was passiert mit Mienenbüttel?

Antworten des Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung auf eine kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT der Abgeordneten Miriaum Staudte (GRÜNE):

Welche Erfahrungen gibt es landesweit mit der Untersuchung und Sanierung von Flächen, die zuvor der Versuchstierhaltung bzw. medizinischen Zwecken gedient haben?
Erfahrungen mit vergleichbaren Flächen sind nicht bekannt.

Führt das Land oder eine seiner Behörden ein Kataster über möglicherweise belastete Flächen?
Die unteren Bodenschutzbehörden führen auf Basis des § 6 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) ein Altlastenkataster.

Gibt es über den Standort Mienenbüttel hinaus andere (ehemalige) Versuchstierstandorte, die eine ähnliche Problematik aufweisen?
Ja, landesweit sind zwei weitere Standorte bekannt.

Welchen Verfahrensstand gibt es bei den geplanten Untersuchungen am ehemaligen LPT-Standort in Mienenbüttel?
Der erste Schritt der Historischen Recherche (HR) wird in Kürze abgeschlossen sein. Das darin vorgeschlagene weitere Vorgehen in Form von Untersuchungen wird gegebenenfalls mit dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) abgestimmt. Das Ergebnis wird anschließend der
Firma Laboratory of Pharmacology and Toxicology GmbH (LPT) mitgeteilt.

Wann ist mit (Zwischen-)Ergebnissen zu rechnen?
Eine erste Version des Berichts zur HR liegt dem Landkreis Harburg vor. Nach abschließender Auswertung der HR und den notwendigen Abstimmungen zwischen dem Landkreis Harburg, dem Gutachter und den Vertretern der Firma LPT zur geplanten Orientierenden Untersuchung (OU) sollen
die Vor-Ort-Arbeiten möglichst zeitnah beginnen. Da die Vor-Ort-Arbeiten auch von den Witterungsverhältnissen abhängen, könnte sich die Vorlage eines endgültigen Untersuchungsergebnisses bis zum Ende des zweiten Quartals 2021 hinziehen.

Wer würde im Falle einer Kontamination für die Sanierungskosten aufkommen?
Die Kosten für eine etwaige Sanierung tragen grundsätzlich die Personen, die die Sanierung aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sanierung von sich aus durchführen oder im Wege behördlicher Anordnung zur Sanierung herangezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des BundesBodenschutzgesetzes haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Es ist daher möglich, dass auch Sanierungsverpflichtete, die die Sanierung selbst nicht durchgeführt haben, Kosten der Sanierung tragen müssen. Im hier interessierenden Fall hat die zuständige untere Bodenschutzbehörde zunächst den Sachverhalt zu ermitteln.

Wie ist der derzeitige Ermittlungsstand im Hinblick auf die tierschutzwidrige Versuchspraxis der vergangenen Jahre?
Die Firma LPT hat ihre Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für den Standort Mienenbüttel durch den Landkreis Harburg zurückgenommen. Das Verfahren wurde daher eingestellt (Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 05.11.2020, 6 A 50/20).
In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Erstellung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/xxxx beauftragt worden. Dieses Gutachten liegt der Staatsanwaltschaft Stade noch nicht vor. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens kann geprüft werden, ob sich der Anfangsverdacht erhärtet oder nicht.

Wann ist mit (Zwischen-)Ergebnissen zu rechnen?
Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, wann das Gutachten – auf das es maßgeblich ankommt –
vorliegt. Somit kann auch kein Zeitpunkt genannt werden, wann ein Ergebnis vorliegt.

Gegen wie viele Beschuldigte wird aktuell wegen welcher Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten ermittelt?
Bei der Staatsanwaltschaft Stade ist gegen eine beschuldigte Person ein Ermittlungsverfahren wegen eines Anfangsverdachts wegen eines Verstoßes gemäß § 17 TierSchG anhängig.

Gibt es auch Ermittlungen wegen der möglichen Umweltverseuchungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Tierstreu?
Die Fläche der Ablagerung der Tierstreu wurde in der HR ebenfalls betrachtet und ist in das Untersuchungsprogramm für die OU einbezogen worden. Nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse
wird gegebenenfalls über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. bei dem Vorliegen eines Verdachts auf eine Straftat über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft entschieden. Die Staatsanwaltschaft Stade führt insoweit mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen von verfolgbaren Straftaten keine Ermittlungen.

Falls ja, von wem werden diese geführt?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 10 verwiesen.

Falls nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.

(Verteilt am 09.12.2020)